Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Bruckberg
Erstattung der Grundstücksanschlusskosten
Bitte beachten Sie, dass lt. § 8 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie auch für die Unterhaltung (z.B. bei Rohrbrüchen) der Grundstücksanschlüsse vom Grundstückseigentümer in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten ist.
Dies gilt nicht für die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
Zu den Beiträgen und Gebühren sowie den zu erstattenden Kosten für die Grundstücksanschlüsse wird eine Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 7 %) erhoben.